Mit dem Internetangebot www.online-agb.de informiert die Kanzlei Degen Rosenberg Rechtsanwälte GbR über aktuelle Entwicklungen im Internet-Recht und Recht der Online-AGB.
Vertragliche Miteinbeziehung von Online-AGB
Im Folgenden wird auf diverse praxisrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung hingewiesen. Weitere aktuelle Rechtsfragen des Internet- und Medienrechts werden auf diesem Internetportal dargestellt (siehe unten).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.06.2006, Az.: I ZR 75/03, entschieden, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) online in einen Vertrag miteinbezogen werden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beauftragte die Beklagte über das Internet mit einer Dienstleistung. Bei Vertragsschluss konnte der Vertragspartner die mit einem Link unterlegten AGB einsehen.
Der Kläger bestritt, dass dies für eine wirksame Miteinbeziehung ausreichen würde.
Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die AGB rechtskräftig Teil des Vertrages geworden sind:
”Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (...), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes ”AGB’s” auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung (...) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (...).”
In der Praxis sollten Online-Shop-Betreiber an die – barrierefreie – Einbeziehung von AGB denken. Abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung in den Vertrag ist es entscheidend, ob die einzelnen Geschäftsbedingungsklauseln rechtswirksam sind.
Die Entscheidung des BGH kann hier im Volltext abgerufen werden.
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