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Sportstudio darf Mitglieder formularmäßig zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher grundsätzlich formularmäßig zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet werden dürfen (Urteil vom 29.05.2008, Az.: III ZR 330/07). Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Pflicht zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren ist dagegen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen ein Sportstudio. Dieses verwendete in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen folgende Klausel: „Das Mitglied erteilt dem Studio, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.“ Nach Ansicht des Klägers ist diese Bestimmung unwirksam, weil der Begriff „abzubuchen“ aus der maßgeblichen Sicht der Mitglieder die Verpflichtung zur Zustimmung beinhalte, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Die Vorinstanzen haben die Klausel nicht beanstandet und die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte dies und wies die Revision der Kläger zurück. Denn die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig und keine unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Das Einzugsermächtigungsverfahren bedeute für den Verwender wesentliche Rationalisierungseffekte, insbesondere Organisations- und Buchungsvorteile. Für die Kunden sei diese Form der bargeldlosen Zahlung auch günstig, weil diese die Fälligkeitstermine nicht kontrollieren müssten und sich passiv verhalten könnten. Außerdem sei die Einzugsermächtigung für die Kunden risikolos, da sie der Belastung des Kontos durch Widerruf begegnen könnten.

Anders verhalte es sich aber beim Abbuchungsverfahren. Dieses sei für die Kunden regelmäßig unangemessen. Bei dieser anderen Form des Lastschriftverfahrens erteile der Kunde seiner Bank als Zahlstelle im Voraus einen Auftrag in Gestalt einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin aufgeführten Gläubigers einzulösen. Die Bank belaste danach das Konto mit der Zustimmung des Kontoinhabers. Deshalb könne der Kunde nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Insofern weise das Abbuchungsverfahren erhebliche Risiken für den Kunden auf, weshalb eine entsprechende Vereinbarung in AGB grundsätzlich nicht wirksam sei.

 



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